Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 20.09.2001

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   OLG Düsseldorf, 19.11.2001 - 3 WF 149/01   

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https://dejure.org/2001,50058
OLG Düsseldorf, 19.11.2001 - 3 WF 149/01 (https://dejure.org/2001,50058)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.11.2001 - 3 WF 149/01 (https://dejure.org/2001,50058)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. November 2001 - 3 WF 149/01 (https://dejure.org/2001,50058)
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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 1172/02

    Zur Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages für eine Klage gerichtet auf

    gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. November 2001 - 3 WF 149/01 -,.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. November 2001 - 3 WF 149/01 - und der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 25. Juli 2001 - 5 F 388/01 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 20.09.2001 - 3 WF 149/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,24302
OLG Frankfurt, 20.09.2001 - 3 WF 149/01 (https://dejure.org/2001,24302)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.09.2001 - 3 WF 149/01 (https://dejure.org/2001,24302)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. September 2001 - 3 WF 149/01 (https://dejure.org/2001,24302)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 835
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 2 WF 77/06

    Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger: Gerichtliche

    Dafür mag sprechen, dass der gemäß § 659 Abs. 2 ZPO zwingend zu verwendende amtliche Vordruck gem. Anlage 2 der Kindesunterhalts-VordruckVO vom 19.06.1998 nunmehr - seit 01.01.2002 (vgl. ÄnderungsVO vom 19.12.2002, BGBl. I 2001, 3842) - auch die Möglichkeit der Erklärung vollständiger Leistungsunfähigkeit und vollständig fehlender Leistungsbereitschaft vorsieht, so dass sich die Situation insoweit für die Antragsgegner des vereinfachten Unterhaltsverfahrens seit 01.01.2002 geändert hat (unter Geltung des Formulars in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung wurde die Angabe vollständiger Leistungsunfähigkeit und vollständig fehlender Leistungsbereitschaft außerhalb des amtlichen Formulars für ausreichend erachtet, und zwar ganz überwiegend unter Hinweis darauf, dass das Formular die Möglichkeit einer Erklärung, zu keiner Zahlung bereit zu sein, gar nicht vorsah, vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 648 Rdn. 7 unter Bezug auf die Rechtsprechung, u.a. OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 765, 766, OLG Frankfurt FamRZ 2002, 835, 836, OLG Rostock FamRZ 2002, 836, OLG Bamberg FamRZ 2001, 108, 109, OLG Hamm FamRZ 2000, 360 und 901; im Ergebnis ebenso auch zum Formular in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung OLG Brandenburg FamRZ 2004, 1587; zustimmend auch FA-FamR/Gerhardt, 5. Aufl. 2005, 6.
  • OLG Hamm, 29.04.2005 - 11 UF 73/05

    Zur Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren bei Einwand fehlender

    Bei dieser Sachlage war ungeachtet der Bestimmung des § 647 I Nr. 4 ZPO eine gesonderte -vom Amtsgericht als fehlend beanstandete- Erklärung des Antragsgegners nach § 648 II 1 ZPO, wie sie der dritte Abschnitt "Erklärung bei Einwand G oder H" im Formularvordruck "Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt vorsieht, entbehrlich (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, FamRZ 2002, 835; OLG Hamm -8. Fs.-, FamRZ 2000, 360, 361; OLG Dresden, FamRZ 2000, 1031; Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl. § 648 Rz. 7 a.E.).
  • OLG Frankfurt, 06.03.2009 - 6 WF 24/09

    Erhebung des Einwandes der fehlenden Leistungsfähigkeit

    Hinsichtlich der bis zum 31.12.2001 geltenden Formulare wurde dies von der herrschenden Meinung schon deshalb abgelehnt, weil das Formular die Möglichkeit der Erklärung vollständiger Leistungsunfähigkeit nicht vorsah (u. a. OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 765, OLG Frankfurt, FamRZ 2002, 835 ff., OLG Hamm, FamRZ 2000, 360).
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